a.s.b.l. (Association
sans but lucratif) (déposé
le: 14/08/2006 modifiés le 31/01/2019 RCS : F4253)
comité
de direction BKS-Racing asbl:
Laurent Bley (président/secrétaire), Paul Huberty (trésorier)
adresse:
BKS-Racing a.s.b.l. (sur demande)
contact:
bksracing ("at") pt.lu
compte
bancaire: (sur demande)
cartes de
membre:
Actif 40.-€ / Simple
10.-€ |
B K S
- S t a t u t e n :
BKS-Racing A.s.b.l. (Association sans but lucratif / Vereinigung ohne
Gewinnzweck) Gesellschaftssitz: (auf Anfrage).
... Vorstandsmitglieder
(Comité de Direction) der BKS-Racing A.s.b.l.:
1) Präsident(in) /
2) Sekretär(in) /
3) Kassierer (in)
... erklären hiermit
laut
Gesetz vom 21. April 1928, einen gemeinnützigen Verein ohne
lukratives Ziel zu gründen, welcher von folgenden Statuten
bestimmt wird:
Art. 1. Der offizielle Name des Vereins lautet BKS-Racing A.s.b.l.
Art. 2. Der Gesellschaftssitz befindet sich in (auf Anfrage).
Art. 3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der aktiven und
organisatorischen Unterstützung des Kart-Rennsports, der
Ausbildung und Beratung von Piloten, dem technischen Beistand der
Piloten bei Veranstaltungen, der Organisation von Kart-Rennen, sowie
dem Handel mit Rennsportartikeln.
Art. 4. Die Bestehungsdauer des Vereins ist unbegrenzt.
Art. 5. Politische oder religiöse Betätigung des
Vereins ist untersagt.
Art. 6. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Art. 7. Die Aufnahme neuer aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder wird
vom Vorstand entschieden. Der Verein zählt (einfache)
Mitglieder, aktive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Die Verwaltung
des Vereins ist jedoch alleine dem Vorstand vorbehalten. Alle
Mitglieder sind zur Generalversammlung zugelassen, jedoch haben nur
aktive Mitglieder ein Mitspracherecht.
Art.
8. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Vereinsmitglieder können keine materiellen
Güter des Vereins verlangen. Auch können sie kein
Inventar und keine Auszüge aus dem Kassenbuch verlangen.
Art. 9. Der Vorstand hat das Recht aus folgenden Gründen ein
Mitglied aus dem Verein auszuschließen:
1) Wenn besagtes Mitglied dem Verein bewusst oder freiwillig Schaden
zufügt.
2) Bei skandalösem und unehrenhaftem Benehmen in der
Öffentlichkeit.
3) Wenn besagtes Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag
nicht
entrichtet. Bevor der Vorstand den endgültigen Ausschluss
beschließt,
wird besagtes Mitglied vorgeladen um sich zu rechtfertigen.
Art. 10. Die Höhe des jährlichen Beitrags
für Mitglieder wird in der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 11. Der Vorstand (Comité de Direction) besteht aus:
Präsident,
Vizepräsident, Sekretärin, Kassierer und
gegebenenfalls Beisitzende(r),
welche ab dem Datum der Vereinsgründung oder der letzten
Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit in ihren Ämtern
bleiben.
Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen, zieht sich
eines der Vorstandsmitglieder von seinem Amt zurück oder kann
ein
Vorstandsmitglied aus privaten, gesundheitlichen oder
Todesgründen sein
Amt nicht mehr ausfüllen, so wird sein Mandat durch ein
anderes, durch
den restlichen Vorstand mehrheitlich zu designierendes
Vorstandsmitglied ersetzt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes
in den
Vorstand, entscheidet der Vorstand selbst.
Art. 12. Der Vorstand kann nur dann Entscheidungen treffen,
wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder von Minimum 2
Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Entscheidungen des Vorstandes
beruhen auf der absoluten Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist
die Stimme des Präsidenten oder des Stellvertreters
maßgebend. Die
Berichte der Vorstandsversammlungen werden schriftlich festgehalten,
vom Präsidenten, oder vom Sekretär. Der
Präsident und der Sekretär
unterschreiben die Berichte und bewahren diese auf.
Art. 13. Was die Verwaltung der Vereinskasse anbelangt, so
hat der Vorstand alle Vollmachten welche nicht laut Gesetz oder laut
Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Dokumente welche zu
unterzeichnen sind, müssen vom Präsidenten und einem
Vorstandsmitglied
gemeinsam unterschrieben werden. Kontobefugnis erhalten der
Präsident,
der Vizepräsident und der Kassierer. Jeder einzelne dieser
Amtsinhaber
ist alleine zeichnungsberechtigt.
Art. 14. Der Jahresabschluss der Vereinstätigkeit sowie die
Überprüfung des Kassenbestandes werden auf den 31.
Dezember jedes
Jahres festgesetzt.
Art. 15. Für folgende Punkte ist allein die Generalversammlung
kompetent:
1) Änderung der Statuten.
2) Prüfung des Kassenbestandes.
3) Auflösung des Vereins auf freiwilliger Basis.
4) Bei Auflösung des Vereins die Ernennung von 3 Liquidatoren.
5)
Im Falle einer Auflösung geht der Erlös aus dem
Vereinsbestand an eine
vorher festgelegte öffentliche
Wohltätigkeitsorganisation.
Art. 16. Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung
stattfinden und zwar innerhalb der ersten zwei Monate. Eine
außergewöhnliche Generalversammlung kann jedoch so
oft einberufen
werden als es die Umstände verlangen. Alle Vorstandsmitglieder
und
aktive Mitglieder werden über die Homepage und/oder per Email
und/oder
per Telefon zu den Versammlungen eingeladen. Vorsitzender der
Generalversammlung ist der Präsident des Vereins oder bei
dessen
Abwesenheit der Vizepräsident.
Art. 17. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht der
Generalversammlung beizuwohnen oder sich von einem anderen
Vereinsmitglied vertreten zu lassen. Jedes aktive Vereinsmitglied darf
jeweils eine Stimme abgeben.
Art. 18. Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31.
Dezember.
Art. 19. Der Verein ist nicht haftbar für eventuelle
Unfälle.
Art. 20. Ein aktiv beitretendes Mitglied soll im persönlichen
Interesse diese Statuten durchlesen.
Art. 21. Jedes Vorstandsmitglied welches dreimal in Folge
ohne triftige Entschuldigung der Vorstandsversammlung fernbleibt kann
vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 22. Die Einnahmen können sich aus folgenden Quellen
zusammensetzen
1) Verkauf von Mitgliedskarten
2) Beiträgen der aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder
3) Spenden
4) Subsidien von öffentlichen und nichtöffentlichen
Institutionen
5) Veranstaltungen von Rennen, Fahrlehrgängen, Festen, usw.
…
6) Verkauf oder Verleih von Rennsportartikeln, Karts, Kleidung, usw.
…
7) Werbung.
8) Dem vom Verkauf von Lotterielosen getätigten Gewinn.
Art.
23. Die Piloten, sowie jeder andere Helfer können eine
finanzielle
Entschädigung ausbezahlt bekommen deren Höhe dem
Aufwand bemessen vom
Vorstand bestimmt wird.
Art. 24. Der Verein vertritt und verteidigt die Interessen
der Fahrer und setzt sich nach besten Möglichkeiten
für diese gegenüber
Dritten ein. Juristischer oder finanzieller Beistand des Vereins ist
generell ausgeschlossen, soweit nicht vom Vorstand einstimmig
genehmigt.
Art. 25. Alle Fragen die nicht durch diese Statuten geklärt
sind, werden durch das Gesetz vom 21 April 1928 geregelt.
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