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a.s.b.l.  (Association sans but lucratif)  (déposé le: 14/08/2006 modifiés le 31/01/2019 RCS : F4253)

 
comité de direction BKS-Racing asbl:
Laurent Bley (président/secrétaire), Paul Huberty (trésorier)
 

 
adresse: BKS-Racing a.s.b.l. (sur demande)
contact: bksracing ("at") pt.lu 
compte bancaire: (sur demande)
cartes de membre: Actif 40.-€  / Simple 10.-€ 
B K S - S t a t u t e n :
  
BKS-Racing A.s.b.l. (Association sans but lucratif / Vereinigung ohne Gewinnzweck) Gesellschaftssitz: (auf Anfrage).
 ... Vorstandsmitglieder (Comité de Direction) der BKS-Racing A.s.b.l.:
1) Präsident(in)       /       2) Sekretär(in)       /       3) Kassierer (in)
... erklären hiermit laut Gesetz vom 21. April 1928, einen gemeinnützigen Verein ohne lukratives Ziel zu gründen, welcher von folgenden Statuten bestimmt wird:
 
Art. 1. Der offizielle Name des Vereins lautet BKS-Racing A.s.b.l.
 
Art. 2. Der Gesellschaftssitz befindet sich in (auf Anfrage).
 
Art. 3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der aktiven und organisatorischen Unterstützung des Kart-Rennsports, der Ausbildung und Beratung von Piloten, dem technischen Beistand der Piloten bei Veranstaltungen, der Organisation von Kart-Rennen, sowie dem Handel mit Rennsportartikeln.
 
Art. 4. Die Bestehungsdauer des Vereins ist unbegrenzt.
 
Art. 5. Politische oder religiöse Betätigung des Vereins ist untersagt.
 
Art. 6. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
 
Art. 7. Die Aufnahme neuer aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder wird vom Vorstand entschieden. Der Verein zählt (einfache) Mitglieder, aktive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Die Verwaltung des Vereins ist jedoch alleine dem Vorstand vorbehalten. Alle Mitglieder sind zur Generalversammlung zugelassen, jedoch haben nur aktive Mitglieder ein Mitspracherecht.

Art. 8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder können keine materiellen Güter des Vereins verlangen. Auch können sie kein Inventar und keine Auszüge aus dem Kassenbuch verlangen.
 
Art. 9. Der Vorstand hat das Recht aus folgenden Gründen ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen:
1) Wenn besagtes Mitglied dem Verein bewusst oder freiwillig Schaden zufügt.
2) Bei skandalösem und unehrenhaftem Benehmen in der Öffentlichkeit.
3) Wenn besagtes Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Bevor der Vorstand den endgültigen Ausschluss beschließt, wird besagtes Mitglied vorgeladen um sich zu rechtfertigen.
 
Art. 10. Die Höhe des jährlichen Beitrags für Mitglieder wird in der Generalversammlung festgesetzt.
 
Art. 11. Der Vorstand (Comité de Direction) besteht aus: Präsident, Vizepräsident, Sekretärin, Kassierer und gegebenenfalls Beisitzende(r), welche ab dem Datum der Vereinsgründung oder der letzten Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit in ihren Ämtern bleiben. Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen, zieht sich eines der Vorstandsmitglieder von seinem Amt zurück oder kann ein Vorstandsmitglied aus privaten, gesundheitlichen oder Todesgründen sein Amt nicht mehr ausfüllen, so wird sein Mandat durch ein anderes, durch den restlichen Vorstand mehrheitlich zu designierendes Vorstandsmitglied ersetzt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Vorstand, entscheidet der Vorstand selbst.
 
Art. 12. Der Vorstand kann nur dann Entscheidungen treffen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder von Minimum 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Entscheidungen des Vorstandes beruhen auf der absoluten Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des Stellvertreters maßgebend. Die Berichte der Vorstandsversammlungen werden schriftlich festgehalten, vom Präsidenten, oder vom Sekretär. Der Präsident und der Sekretär unterschreiben die Berichte und bewahren diese auf.
 
Art. 13. Was die Verwaltung der Vereinskasse anbelangt, so hat der Vorstand alle Vollmachten welche nicht laut Gesetz oder laut Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Dokumente welche zu unterzeichnen sind, müssen vom Präsidenten und einem Vorstandsmitglied gemeinsam unterschrieben werden. Kontobefugnis erhalten der Präsident, der Vizepräsident und der Kassierer. Jeder einzelne dieser Amtsinhaber ist alleine zeichnungsberechtigt.
 
Art. 14. Der Jahresabschluss der Vereinstätigkeit sowie die Überprüfung des Kassenbestandes werden auf den 31. Dezember jedes Jahres festgesetzt.
 
Art. 15. Für folgende Punkte ist allein die Generalversammlung kompetent:
1) Änderung der Statuten.
2) Prüfung des Kassenbestandes.
3) Auflösung des Vereins auf freiwilliger Basis.
4) Bei Auflösung des Vereins die Ernennung von 3 Liquidatoren.
5) Im Falle einer Auflösung geht der Erlös aus dem Vereinsbestand an eine vorher festgelegte öffentliche Wohltätigkeitsorganisation.
 
Art. 16. Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung stattfinden und zwar innerhalb der ersten zwei Monate. Eine außergewöhnliche Generalversammlung kann jedoch so oft einberufen werden als es die Umstände verlangen. Alle Vorstandsmitglieder und aktive Mitglieder werden über die Homepage und/oder per Email und/oder per Telefon zu den Versammlungen eingeladen. Vorsitzender der Generalversammlung ist der Präsident des Vereins oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
 
Art. 17. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht der Generalversammlung beizuwohnen oder sich von einem anderen Vereinsmitglied vertreten zu lassen. Jedes aktive Vereinsmitglied darf jeweils eine Stimme abgeben.
 
Art. 18. Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31. Dezember.
 
Art. 19. Der Verein ist nicht haftbar für eventuelle Unfälle.
 
Art. 20. Ein aktiv beitretendes Mitglied soll im persönlichen Interesse diese Statuten durchlesen.
 
Art. 21. Jedes Vorstandsmitglied welches dreimal in Folge ohne triftige Entschuldigung der Vorstandsversammlung fernbleibt kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.
 
Art. 22. Die Einnahmen können sich aus folgenden Quellen zusammensetzen
1) Verkauf von Mitgliedskarten
2) Beiträgen der aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder
3) Spenden
4) Subsidien von öffentlichen und nichtöffentlichen Institutionen
5) Veranstaltungen von Rennen, Fahrlehrgängen, Festen, usw. …
6) Verkauf oder Verleih von Rennsportartikeln, Karts, Kleidung, usw. …
7) Werbung.
8) Dem vom Verkauf von Lotterielosen getätigten Gewinn.
 
Art. 23. Die Piloten, sowie jeder andere Helfer können eine finanzielle Entschädigung ausbezahlt bekommen deren Höhe dem Aufwand bemessen vom Vorstand bestimmt wird.
 
Art. 24. Der Verein vertritt und verteidigt die Interessen der Fahrer und setzt sich nach besten Möglichkeiten für diese gegenüber Dritten ein. Juristischer oder finanzieller Beistand des Vereins ist generell ausgeschlossen, soweit nicht vom Vorstand einstimmig genehmigt.
 
Art. 25. Alle Fragen die nicht durch diese Statuten geklärt sind, werden durch das Gesetz vom 21 April 1928 geregelt.